Letztwillige Verfügung
Die letztwillige Verfügung – auch Verfügung von Todes wegen genannt – räumt dem Erblasser die Möglichkeit ein, Verfügungen über sein Vermögen zu treffen, die erst ab seinem Tod Wirkung entfalten. In Form gegossen werden diese Verfügungen mithilfe von Testamenten, Erbverträgen und Vermächtnissen.
Die vom Gesetz gebilligte Möglichkeit, letztwillige Verfügungen zu treffen (Testierfreiheit), eröffnet dem Erblasser zugleich die rechtliche Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung anzuordnen. Wie sich bereits aus § 2197 I BGB ergibt, ist die Testamentsvollstreckung nur dann wirksam, wenn sie durch eine entsprechende Verfügung im Testament angeordnet wurde.
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Bastian Ruge LL.M.*
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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)