Kann der Erblasser die gesetzlichen Befugnisse des Testamentsvollstreckers in der Form ändern, dass er diese erweitert oder einschränkt?
Sowohl eine Erweiterung als auch eine Beschränkung der gesetzlichen Befugnisse des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser durch seine letztwillige Verfügung anordnen. Auch eine gegenständliche Beschränkung ist möglich; so kann der Erblasser einzelne Gegenstände von der Testamentsvollstreckung ausnehmen. Andererseits ist es auch möglich, dem Testamentsvollstrecker bestimmte Geschäfte (z. B. Veräußerung von Grundstücken) zu untersagen (Vgl. § 2208 […]
Sowohl eine Erweiterung als auch eine Beschränkung der gesetzlichen Befugnisse des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser durch seine letztwillige Verfügung anordnen. Auch eine gegenständliche Beschränkung ist möglich; so kann der Erblasser einzelne Gegenstände von der Testamentsvollstreckung ausnehmen.
Andererseits ist es auch möglich, dem Testamentsvollstrecker bestimmte Geschäfte (z. B. Veräußerung von Grundstücken) zu untersagen (Vgl. § 2208 BGB).
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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)