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Bestimmungsvermächtnis

Ein Bestimmungsvermächtnis ist ein spezielles erbrechtliches Instrument gemäß den §§ 2151 ff. BGB. Es ermöglicht dem Erblasser, Vermögenswerte nach seinem Tod einer oder mehreren bestimmten Personen zukommen zu lassen, ohne dass er zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine genaue Festlegung trifft. Dieses Verfahren ist besonders sinnvoll, wenn der Erblasser die genaue Verteilung mangels Kenntnis zukünftiger Entwicklungen noch nicht abschließend bestimmen kann.
Ein häufiges Beispiel für ein Bestimmungsvermächtnis ist ein Geldvermächtnis zugunsten von Personen, die den Erblasser im Alter gepflegt haben. In solchen Fällen kann der Testamentsvollstrecker die Aufgabe erhalten, festzustellen, wer in welchem Umfang bei der Pflege geholfen hat und wie hoch der Pflegebedarf des Erblassers vor seinem Tod war. Auf dieser Grundlage kann der Testamentsvollstrecker dann nach billigem Ermessen die Höhe des Vermächtnisses berechnen und die Verteilung der Vermögenswerte festlegen.
Das Bestimmungsvermächtnis wird also angewandt, wenn es dem Erblasser wichtig ist, dass bestimmte Werte nach seinem Tode an die „richtige“ Person gelangen, er aber zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung diese Bestimmung noch nicht sinnvoll treffen kann. In solchen Fällen kann der Testamentsvollstrecker als Bestimmungsberechtigter gemäß § 2153 BGB die Höhe der Anteile festlegen, die jede im Testament bedachte Person erhalten soll. Dabei steht dem Testamentsvollstrecker ein Ermessensspielraum zu, der es ihm ermöglicht, ungleich zu verteilen oder eine Person aus dem vom Erblasser bestimmten Kreis ganz zu übergehen, sofern die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.
Wer Adressat der Bestimmungserklärungen des Testamentsvollstreckers ist, regelt das Gesetz in den §§ 2151 ff. BGB. Besondere Formvorschriften für diese Erklärungen bestehen nicht. In Fällen, in denen die pflegende Person ein Abkömmling des Erblassers ist, könnte auch eine Ausgleichung gemäß § 2057a BGB in Betracht kommen.
Wichtig ist zudem, dass die Bestimmungsberechtigung ausgeschlossen sein kann, wenn der Berechtigte selbst auf die Auswahl der in Betracht kommenden Personen Einfluss genommen hat. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn der Testamentsvollstrecker im Rahmen einer Vorsorgevollmacht die Pflegeperson ausgewählt hat. Hier sind die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag zu berücksichtigen, um zu entscheiden, ob das Verhalten des Testamentsvollstreckers noch im Rahmen des § 2151 BGB liegt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Bestimmungsvermächtnis eine flexible Möglichkeit bietet, die Interessen des Erblassers zu wahren, selbst wenn zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht alle relevanten Umstände bekannt sind. Der Testamentsvollstrecker übernimmt hierbei eine verantwortungsvolle Rolle, die sorgfältige Abwägung und Ermessensentscheidungen erfordert, um den Willen des Erblassers bestmöglich umzusetzen.

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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