Grundschuldbestellung ohne Zustimmung der Vermächtnisnehmer: Ein wegweisender Beschluss zur Stellung des Testamentsvollstreckers
Die Rolle des Testamentsvollstreckers ist im deutschen Erbrecht von erheblicher Bedeutung. Mit dem Beschluss des OLG Köln vom 21. Februar 2025 (2 W 13/25) wurde erneut klargestellt, wie streng der Gesetzgeber die Grenzen für unentgeltliche Verfügungen über den Nachlass zieht und welche Schutzfunktionen dabei insbesondere auch Vermächtnisnehmern zukommen. Für Erben, Testamentsvollstrecker und Vermächtnisnehmer ergeben sich aus der Entscheidung praxisrelevante Folgen und wichtige Leitlinien.
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob die Bestellung von Grundschulden auf geerbte Grundstücke durch den Testamentsvollstrecker zulässig war, obwohl die Vermächtnisnehmerinnen jener Übertragung nicht zugestimmt hatten. Konkret hatten die Erben nach dem Tod der Erblasserin mehrere Grundstücke im Wege der Nachlassauseinandersetzung auf Gesellschaften übertragen, an denen sie als Gesellschafter beteiligt waren. Später wurden auf jene Grundstücke erhebliche Grundschulden zugunsten einer Bank bestellt, deren Zweck und Sicherungsabrede jedoch nicht ausreichend dokumentiert waren. Während die Erben dieser Belastung zugestimmt hatten, fehlte es an einem entsprechenden Einverständnis der beiden Vermächtnisnehmerinnen.
Das Gericht hatte dabei zwei zentrale Probleme zu lösen: Zum einen war zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Belastung eines Nachlassgrundstücks mit einer Grundschuld als entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung im Sinne von § 2205 BGB anzusehen ist. Zum anderen musste das Gericht bestimmen, ob ein solcher Rechtsvorgang auch ohne explizite Zustimmung der Vermächtnisnehmer möglich ist.
Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich befugt, Nachlassgegenstände zu verwalten und über sie zu verfügen. Allerdings darf er gemäß § 2205 Satz 3 BGB über Nachlassgegenstände unentgeltlich nur verfügen, wenn die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen – insbesondere die Zustimmung der Erben und Vermächtnisnehmer – vorliegen. Die Rechtsprechung nimmt Verfügungen dann als entgeltlich an, wenn ihnen eine nachvollziehbare Gegenleistung gegenübersteht, etwa die Finanzierung eines Kaufpreises. In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall fehlte es aber sowohl an der für eine entgeltliche Verfügung typischen Sicherungsabrede als auch an einem zugrundeliegenden entgeltlichen Rechtsgeschäft. Die Grundstücke waren zuvor unentgeltlich auf Gesellschaften der Erben übertragen worden, eine Kaufpreisfinanzierung lag also nicht vor. Darüber hinaus war unklar, ob die mit den Grundschulden besicherten Darlehensmittel tatsächlich in den Nachlass flossen oder Dritten zugutekommen sollten.
Das Gericht stellte somit fest, dass die Grundschuldbestellungen im konkreten Einzelfall als unentgeltliche Verfügungen des Testamentsvollstreckers anzusehen sind. Und genau an dieser Stelle kommt die besondere Schutzfunktion des § 2205 BGB zum Tragen: Solche unentgeltlichen Verfügungen dürfen nur mit Zustimmung sämtlicher Erben und Vermächtnisnehmer erfolgen. Der Grund für diesen umfassenden Schutz liegt darin, dass nicht nur die Erben, sondern auch die Vermächtnisnehmer durch die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers vor einer Vermögensminderung des Nachlasses bewahrt werden sollen. Der Vermächtnisnehmer steht insofern dem Erben gleich; beide sollen sich darauf verlassen dürfen, dass der Nachlass nicht ohne ihr Einverständnis ohne Gegenleistung belastet wird.
Für die Praxis ist die Kernaussage des OLG Köln von grundlegender Relevanz: Soll ein Testamentsvollstrecker eine unentgeltliche Verfügung – etwa die Bestellung einer Grundschuld ohne klaren wirtschaftlichen Vorteil für den Nachlass – vornehmen, genügt die Zustimmung der Erben allein nicht. Die ausdrückliche Zustimmung der Vermächtnisnehmer ist gleichermaßen erforderlich, es sei denn, das Vermächtnis wurde bereits vollständig erfüllt. Fehlt diese Zustimmung oder der Nachweis der Erfüllung, wird der Rechtssicherheit Vorrang eingeräumt und das Grundbuchamt darf eine Eintragung verweigern.
Die Entscheidung gibt nicht nur laienverständliche Orientierung, sondern fordert auch Fachleute im Erbrecht auf, bei Gestaltungen mit Testamentsvollstreckung größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Unzureichend dokumentierte Verfügungen können erhebliche Folgen für die Rechtssicherheit haben. Für Erben bedeutet dies, sich der Beteiligungsrechte der Vermächtnisnehmer stets bewusst zu sein. Dies gilt besonders bei Nachlassauseinandersetzungen, bei gesellschaftsrechtlichen Übertragungen und bei der Fremdfinanzierung von Nachlasswerten.
Zusammenfassend macht der Beschluss deutlich: Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers steht unter dem Schutz und der Kontrolle aller vom Erblasser Bedachten. Wer als Testamentsvollstrecker oder Berater solche Verfügungen vorbereiten will, muss die Einbindung aller Beteiligten sorgfältig dokumentieren und prüfen. Nur so können Streitigkeiten und langwierige Grundbuchverfahren vermieden werden. Die Entscheidung des OLG Köln rückt den Schutz des Nachlasses und die gleichberechtigte Berücksichtigung der Vermächtnisnehmer ins Zentrum – und stellt damit einen wichtigen Leitfaden für die Praxis dar.
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