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Postmortale Vollmacht und Testamentsvollstreckung im Verhältnis

Sollte eine natürliche Person zu Lebzeiten sowohl eine postmortale Vollmacht erlassen als auch eine Testamentsvollstreckung angeordnet haben, so kann es post mortem zu Unstimmigkeiten bezüglich der Zuständigkeiten und Befugnisse geben.

Sollte eine natürliche Person zu Lebzeiten sowohl eine postmortale Vollmacht erlassen als auch eine Testamentsvollstreckung angeordnet haben, so kann es post mortem zu Unstimmigkeiten bezüglich der Zuständigkeiten und Befugnisse geben.
Problematisch ist dies besonders in den Fällen, in denen sich verschiedenen Personen an denselben Aufgaben kreuzen.
Wonach sich in einem derartigen Fall zu richten ist, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14.09.2022 mit dem Aktenzeichen IV ZB 34/21 beantwortet.

Es kommt auf den wirklichen Willen an
Hiernach sei bei der Frage, wonach sich zu richten ist, der wirkliche Wille des Erblassers bzw. Vollmachtgebers maßgeblich. Die Ermittlung des wirklichen Willens erweist sich jedoch als schwierig, wenn der Verfasser der Urkunden bereits verstorben ist. Als in der Regel einzige Informationsquelle müssen sowohl das Testament als auch die Vollmacht genau in Augenschein genommen werden. Die Vorgehensweise bezieht sich unter anderem auf die gesetzlichen Auslegungsregeln iSd § 133 BGB, die allgemeinen Denk- und Erfahrungsgrundsätze sowie die Verfahrensvorschriften. In diesem Zusammenhang ist nicht an der genauen Bedeutung des Ausdrucks festzuhalten. Eine reine Analyse des Wortlauts würde die wahren Absichten und Wünsche des Erblassers bzw. Vollmachtgebers verkennen. Vielmehr ist zusätzlich eine genaue Auswertung der Umstände erforderlich. Die zeitliche Reihenfolge des Erlassens bzw. des Anordnens der Urkunden sind hierbei unbeachtlich.

Abgesehen von den sich kreuzenden Aufgaben steht eine postmortale Generalvollmacht grundsätzlich selbständig neben der Testamentsvollstreckung. Auf diese Weise muss sich nicht grundlegend entweder für das Nachgehen der postmortalen Vollmacht oder der Testamentsvollstreckung entschieden werden.

Welches Vorgehen in einem solchen Fall zu empfehlen ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Nicht selten empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Erbrecht aufzusuchen, um das bestmögliche Vorgehen zu erarbeiten.
Zum Thema der Testamentsvollstreckung sowie zu allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.