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Wann muss der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände an die Erben herausgeben?
Bei der Verwaltungsvollstreckung über den ganzen Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände hat der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände, derer er zur Erfüllung seiner Aufgaben offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zu überlassen. Bei der Dauervollstreckung gibt der Testamentsvollstrecker den Nachlass in der Regel nicht frei. Bei der Abwicklungsvollstreckung erfolgt die Herausgabe der Nachlassgegenstände dann, wenn zum Beispiel die […]
Bei der Verwaltungsvollstreckung über den ganzen Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände hat der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände, derer er zur Erfüllung seiner Aufgaben offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zu überlassen. Bei der Dauervollstreckung gibt der Testamentsvollstrecker den Nachlass in der Regel nicht frei. Bei der Abwicklungsvollstreckung erfolgt die Herausgabe der Nachlassgegenstände dann, wenn zum Beispiel die Steuern und Schulden bezahlt und die Auseinandersetzung vorgenommen ist.
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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)